Hinweisgeberschutzgesetz · Pflicht ab 50 Beschäftigten

Ihr Hinweisgeber­system:
eingerichtet, betreut, erledigt.

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten zu einer Meldestelle. Wir sind Ihre Meldestelle: Hinweisgeber wenden sich direkt an uns — über Onlineportal, Telefon oder E-Mail. Jede Meldung wird von einem Juristen geprüft und unverzüglich, unverändert und datenschutzkonform an Ihre Zuständigen weitergeleitet. Der Selbst-Check sagt Ihnen in 2 Minuten, ob Sie handeln müssen.

Ergebnis sofort 500+ Unternehmen vertrauen uns 25+ Jahre Erfahrung

Vertrauen aus KMU, Mittelstand und Konzern

Kostenloser Selbst-Check

Braucht Ihr Unternehmen ein Hinweisgeber­system?

Drei kurze Fragen, sofortiges Ergebnis mit Einordnung und nächstem Schritt. Unverbindlich.

Leistungsumfang

Eine Meldestelle, die komplett bei uns liegt.

Vier Bausteine, die zusammen die gesetzlichen Anforderungen abdecken — von der Entgegennahme bis zur Rückmeldung an den Hinweisgeber.

01

Entgegennahme der Meldungen

Hinweisgeber erreichen uns über das Onlineportal und per E-Mail rund um die Uhr, telefonisch werktags von 8 bis 17 Uhr. Alle Meldungen werden vertraulich behandelt — auch anonym eingereichte.

02

Prüfung und Weiterleitung

Wir prüfen jede Meldung auf Plausibilität und lassen sie von einem Juristen bewerten. Danach geht sie unverzüglich, unverändert und datenschutzkonform an die zuständigen Personen in Ihrem Unternehmen.

03

Datenschutz von Haus aus

DEUDAT ist ein Datenschutzunternehmen. Gemeldete Daten werden DSGVO-konform verarbeitet, getrennt von Ihren Systemen und mit den Löschfristen des Gesetzes.

04

Unterstützung bei der Umsetzung

Wir unterstützen Sie bei der Bearbeitung der Hinweise, bei den korrekten Maßnahmen nach den gesetzlichen Anforderungen und bei der abschließenden Kommunikation mit dem Hinweisgeber.

Selbst betreiben oder auslagern?

Meldestelle im eigenen Haus oder bei DEUDAT — der Unterschied.

Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, die Meldestelle einem Dritten zu übertragen (§ 14 HinSchG). Ein Hinweisgebersystem funktioniert ohnehin nur, wenn es vertrauensvoll, professionell, frei von Interessenkonflikten und transparent ist — daran entscheidet sich, ob überhaupt jemand meldet.

Kriterium
DEUDAT als Meldestelle
Selbst betrieben
Vertrauen der Hinweisgeber
Neutrale Stelle außerhalb des Unternehmens
Meldung an Kollegen — hohe Hemmschwelle
Interessenkonflikte
Strukturell ausgeschlossen
Meldestelle und Betroffene im selben Haus
Rechtliche Bewertung
Jede Meldung wird von einem Juristen geprüft
Meist ohne juristische Einordnung
Umgang mit den Daten
Datenschutzunternehmen, DSGVO-konform und getrennt gespeichert
Meldedaten liegen im eigenen Netz
Vertraulichkeit (§ 8 HinSchG)
Getrennte Systeme, fachkundige Berater
Zugriffsschutz intern schwer nachweisbar
Gesetzliche Fristen (§ 17 HinSchG)
Im Meldestellen-Prozess überwacht
Neben dem Tagesgeschäft leicht versäumt
Fachkunde-Pflicht (§ 15 HinSchG)
Berater mit Rechts- & Datenschutz-Expertise
Eigene Fachkunde aufbauen und aktuell halten
Aufwand
Einrichtung in wenigen Tagen, Betrieb inklusive
Software, Prozesse und Vertretung selbst organisieren

Sie betreiben bereits eine Meldestelle? Wir übernehmen laufende Systeme fließend — sprechen Sie uns an.

Beratung anfragen
Was auf dem Spiel steht

Warum Abwarten teuer wird.

Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt seit Juli 2023 — die Übergangsfristen sind abgelaufen. Ohne eigene Meldestelle riskieren Sie Bußgeld und verlieren die Kontrolle über den Meldeweg.

ab 50

Beschäftigte = Pflicht

Ab 50 Beschäftigten ist eine Meldestelle vorgeschrieben — Kopfzahl, nicht Vollzeitstellen. Im Finanzsektor gilt die Pflicht unabhängig von der Größe.

bis 50.000 €

Bußgelder

Wer keine Meldestelle betreibt, riskiert bis zu 20.000 € — wer Meldungen behindert oder Repressalien ergreift, bis zu 50.000 €.

§ 17

Gesetzliche Höchstfristen

Das HinSchG gibt vor, bis wann die hinweisgebende Person hören muss: Eingangsbestätigung spätestens nach 7 Tagen, Rückmeldung zu den Folgemaßnahmen spätestens 3 Monate danach. Das sind Obergrenzen, keine Bearbeitungszeiten — versäumt sind sie trotzdem ein Verstoß.

Behörde

Der Meldeweg ohne Sie

Hinweisgeber dürfen sich jederzeit direkt an die staatliche Meldestelle beim Bundesamt für Justiz wenden. Eine vertrauenswürdige eigene Meldestelle holt den Hinweis zuerst ins Haus.

So starten Sie

In wenigen Tagen zur betriebsbereiten Meldestelle.

Kein Projekt, kein Software-Rollout — die Meldekanäle stehen bei uns bereit. Was bleibt, ist die saubere Einführung in Ihrem Unternehmen.

01

Erstgespräch

Kostenlos und unverbindlich: Wir klären Betroffenheit, Umfang und Ihre Ansprechpartner.

02

Einrichtung

Wir richten Ihre Meldekanäle ein — Onlineportal, E-Mail und Telefon-Hotline, betriebsbereit in wenigen Tagen.

03

Bekanntmachung

Sie informieren Ihre Beschäftigten über den Meldeweg — mit Vorlagen und Formulierungen von uns.

04

Betrieb

Wir nehmen Meldungen entgegen, lassen sie juristisch bewerten und leiten sie datenschutzkonform an Ihre Zuständigen weiter.

05

Bearbeitung & Rückmeldung

Bei Handlungsbedarf begleiten wir die Folgemaßnahmen und halten die gesetzlichen Fristen gegenüber der hinweisgebenden Person ein.

06

Laufend aktuell

Wir verfolgen Urteile und Gesetzesänderungen zum HinSchG und sagen Ihnen, wenn sich für Ihre Meldestelle etwas ändert.

Warum DEUDAT

Compliance ist unser Tagesgeschäft.

Hinter der Meldestelle steht ein Datenschutzunternehmen mit Compliance- und Rechtsexperten: Meldungen werden von Juristen bewertet und durchgehend DSGVO-konform verarbeitet — keine anonyme Software.

25 + Jahre
Erfahrung in Compliance & Datenschutz
500 +
betreute Unternehmen — vom KMU bis zum Konzern
30 +
spezialisierte Berater
24 /7
Meldungen möglich — Onlineportal und E-Mail rund um die Uhr
Wer braucht ein Hinweisgebersystem?
Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen eine Meldestelle haben. Maßgeblich ist die Kopfzahl, nicht das Vollzeitäquivalent — Teilzeitkräfte zählen mit. Für Teile des Finanzsektors, etwa Kreditinstitute, Wertpapierdienstleister, Versicherungen und Kapitalverwaltungsgesellschaften, gilt die Pflicht unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
Dürfen wir die Meldestelle überhaupt auslagern?
Ja, ausdrücklich. § 14 HinSchG erlaubt, einen Dritten mit den Aufgaben der Meldestelle zu betrauen. Hinweisgebende Personen wenden sich dann direkt an uns — über das Onlineportal, die Hotline oder per E-Mail. Bei Ihnen bleibt die Pflicht, dass es eine Meldestelle gibt und dass Ihre Beschäftigten den Meldeweg kennen; der Betrieb liegt bei uns.
Was passiert, wenn eine Meldung eingeht?
Die hinweisgebende Person bekommt von uns eine Eingangsbestätigung. Wir prüfen die Meldung auf Plausibilität, ein Jurist bewertet sie rechtlich, und wir leiten sie vertraulich an die von Ihnen benannten Zuständigen weiter. Bei Handlungsbedarf begleiten wir die Folgemaßnahmen und die abschließende Rückmeldung.
Was bedeuten die Fristen von 7 Tagen und 3 Monaten?
Das sind die gesetzlichen Höchstfristen aus § 17 Abs. 1 HinSchG, und sie gelten gegenüber der hinweisgebenden Person — nicht gegenüber Ihnen als Unternehmen. Der Eingang einer Meldung ist ihr spätestens nach sieben Tagen zu bestätigen, und spätestens drei Monate danach muss sie erfahren, welche Folgemaßnahmen ergriffen wurden. Das sind Obergrenzen, keine Bearbeitungsdauer: In der Praxis geht die Meldung sofort nach der juristischen Prüfung an Ihre Zuständigen. Die drei Monate sind der Rahmen für Fälle, deren Aufklärung länger dauert.
Sind anonyme Meldungen möglich?
Ja — Hinweisgeber können sich auch anonym an uns wenden, und anonym eingehende Meldungen werden bearbeitet. In der Praxis wichtiger ist die Vertraulichkeit: Die Identität der hinweisgebenden Person ist nach § 8 HinSchG geschützt. Genau dafür ist eine Meldestelle außerhalb des Unternehmens da — kein Kollege sieht, wer gemeldet hat.
Was passiert mit den gemeldeten Daten?
Sie liegen bei einem Datenschutzunternehmen. DEUDAT betreut seit über 25 Jahren Datenschutz und Informationssicherheit — Meldungen werden entsprechend verarbeitet: getrennt von Ihren Systemen, nur für die berechtigten Personen zugänglich, mit dokumentierter Aufbewahrung. Die Dokumentation einer Meldung wird nach § 11 Abs. 5 HinSchG drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.
Wir haben schon eine interne Lösung — reicht die?
Prüfen Sie drei Punkte: Ist die Vertraulichkeit technisch und organisatorisch sichergestellt? Sind die beauftragten Personen fachkundig (§ 15 HinSchG) und frei von Interessenkonflikten? Werden die Fristen nach § 17 HinSchG dokumentiert eingehalten? Wenn Sie eine der Fragen nicht sicher mit Ja beantworten können, lohnt das Gespräch.
Was kostet das Hinweisgebersystem?
Der Preis richtet sich nach Größe und Struktur Ihres Unternehmens — ein Konzern braucht eine andere Betreuung als ein Betrieb mit 60 Beschäftigten. Im kostenlosen Erstgespräch nennen wir Ihnen einen konkreten Preis: verbindlich, ohne Kleingedrucktes.
Kontakt

Meldestelle vom Tisch
am liebsten noch diese Woche.

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir Ihre Pflicht, den Umfang und den konkreten Preis. Wir melden uns noch am selben Tag zurück.

Kostenloses Erstgespräch

Rückmeldung noch am selben Werktag.

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